Letzte Aktualisierung 01.12.2007
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Statuten des
CBCA Graz
§ 1: Name, Sitz und
Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Citizen Band Club Austria Graz",
ist ein Funk-,
Telekommunikations- und Freizeitverein.
(2) Er hat seinen Sitz in Graz, und erstreckt seine Tätigkeit auf
ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein ist überparteilich, konfessionell nicht gebunden und
seine Tätigkeit nicht auf
Gewinn ausgerichtet. Er bezweckt unter Beachtung geltender
Vorschriften:
1. Die Erfassung aller CB-Funkgerätebesitzer, um durch Information
und Einweisung in
den allgemeinen Funkbetriebsdienst einen geregelten Funkverkehr auf den
durch die
Fernmeldebehörde zugelassenen Frequenzen zu ermöglichen.
2. Die Förderung der Kameradschaft, die Anhaltung zur
gegenseitigen Hilfsbereitschaft
und die Bildung einer dauernden, echten Freundschaft.
3. Die kostenlose Beratung und Unterstützung aller Mitglieder in
technischen,
betriebsdienstlichen und rechtlichen Fragen.
4. Die Dienste des Funkhilfsdienstes werden auch anderen Personen oder
Institutionen
auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
§ 3: Mittel zur Erreichung
des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3
angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge, Wanderungen und Diskussionsabende im Rahmen des
Vereins
b) Herausgabe einer Clubzeitung
c) Erfahrungsaustausch mit anderen CB-Funk-Vereinen
d) Funkhilfsdienst
(3) Die
erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, Funkhilfsdienst,
Sportveranstaltungen,
kommerzielle Events und Marketing.
c) Verkauf von Vereinsartikeln und Publikationen
d) Freiwillige Spenden, Subventionen, Förderungsbeiträge bei
Mitgliedern, Freunden
und Gönnern.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
unterstützende und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der
Vereinsarbeit beteiligen.
Unterstützende Mitglieder sind solche, die die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung
eines Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen,
die hiezu wegen
besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(3) Um in den Genuss des verminderten Mitgliedsbeitrages zu kommen, ist
der
entsprechende Nachweis in Original dem Vorstand vorzulegen (zB.
Behindertennachweis,
Studenten- oder Schülerausweis, Präsenz- oder
Zivildienernachweis).
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die
das 16. Lebensjahr
vollendet haben, und im Sinne der Vereinsstatuten mitwirken, sowie
juristische Personen.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützende
Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands
durch die
Generalversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Das Ansuchen
um die
Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu
richten.
(5) Die Mitgliedsdaten werden EDV mäßig erfasst und nicht an
Dritte weitergegeben.
§ 6: Beendigung der
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen
und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt
und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Letzten des Monats erfolgen. Er muss dem
Vorstand
mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die
Anzeige verspätet,
so ist sie
erst
zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit
ist das Datum
der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses
trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als
sechs Monate mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Das
Mitglied verliert ab sofort alle
vereinsspezifischen Rechte. Eigentum des Vereins ist sofort an den
Vereinsvorstand
auszuhändigen.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand
auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt
werden, ausgenommen hiervon sind Vorstandsmitglieder.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4
genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen
werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der
Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen
Mitgliedern und
den Ehrenmitgliedern zu, sofern der Mitgliedsbeitrag für das
laufende Jahr bezahlt wurde.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der
Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die
Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand
über die Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein
Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der
Vorstand den betreffenden
Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu
geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der
Generalversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur
pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
(7) Anträge und Vorschläge sind dem Vereinsvorstand
schriftlich zu unterbreiten - welche
namentlich gefertigt sein müssen um zur Beratung gelangen zu
können.
(8)
Unterstützende- und Ehrenmitglieder können an der
Generalversammlung mit beratender
Stimme teilnehmen. Ausgenommen hievon ist der Ehrenobmann mit Sitz und
Stimmrecht.
(9) Gegen eine Ausschlussmitteilung des Vereinsvorstandes ist innerhalb
von vierzehn Tagen
nach Zustellung derselben Berufung zu erheben. Diese Berufung ist zu
begründen und
über zwei Mitglieder seines Vertrauens an die Generalversammlung
oder an die nächste
außerordentliche Mitgliederversammlung, welche darüber
entscheidet einzubringen.
(10) Die Mitglieder haben die Pflicht den Anordnungen des
Vereinsvorstandes tunlichst
nachzukommen.
(11) Alle Mitglieder sind an die Statuten des Vereines gebunden, haben
dieselben
einzuhalten und die gemeinsamen Interessen nach besten Kräften zu
fördern.
(12) Alle Mitglieder verpflichten sich zu Kameradschaftlichkeit und zur
Unterstützung
jedermanns nach besten Kräften wenn Hilfe jedweder Art notwendig
erscheint.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
der Vorstand (§§ 11 bis 13),
die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§
15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die ,,Mitgliederversammlung" im Sinne
des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im 1.
Quartal statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz
VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter
Satz VereinsG, § 11 Abs. 2
dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2
letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin per
Postversand, mittels
Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt
gegebene Fax-
Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt
durch den
Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a c), durch die/einen
Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d)
oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor
dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand per Postversand, mittels Telefax oder
per E-Mail
einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über
einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung können nur zur
Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und
stimmberechtigt. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein
anderes Mitglied im
Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Stimm- und wahlberechtigt sind
nur jene Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag für das laufende
Jahr bezahlt haben, und
keine Altlasten offen haben.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Personen
beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der
Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen
das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die
Obmann/Obfrau, in dessen/deren
Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r
verhindert ist, so führt das
an Mitgliedsjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der
Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern
und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und
für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die
freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:
· Obmann
1. Stellvertreter und gegebenenfalls 2. Stellvertreter
· Kassier
1. Stellvertreter und gegebenenfalls 2. Stellvertreter
· Schriftführer
1. Stellvertreter und gegebenenfalls 2. Stellvertreter
· Leiter der jeweiligen Abteilungen und dessen Stellvertreter
· Durch Vorstandsbeschluss kooptierte Beiräte.
· Weiters behält sich der Vereinsvorstand das Recht vor,
weitere Mitglieder in den
Vorstand zu wählen.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der
Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle
ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so
ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die
Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen
hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl
ist möglich. Jede
Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder
mündlich einberufen. Ist auch
diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied
den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung
sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren
ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3)
erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt
(Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstands bzw
Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands
an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit
Wahl bzw Kooptierung
(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
(11) Über Beschlüsse hat der Schriftführer ein Protokoll
zu führen, dass binnen 14 Tagen
dem Vorstand vorzulegen ist.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das
,,Leitungsorgan" im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere
folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit
laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und
des
Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den
Fällen des § 9 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die
Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den
geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und
außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins, wenn
erforderlich.
(8) Vorbereitung der eingelangten Anträge und Antragsstellung zur
Generalversammlung.
(9) Beschlussfassung über die Ehrung von Mitgliedern, insbesondere
Antragsstellung auf
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft durch die Generalversammlung.
(10) Beschlussfassung über die Kooptierung von Beiräten
(11) Einberufung des Schiedsgerichtes
(12) Nachträgliche Genehmigung von Sofortmaßnahmen des
Obmannes oder dessen
Stellvertreter.
(13) Entscheidung über die Empfehlung der vom Schiedsgericht
gefassten Erkenntnisse.
§ 13: Besondere
Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Der/die
Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der
Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen.
Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften
des/der Obmanns/Obfrau und des
Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten
(vermögenswerte
Dispositionen)
des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.
Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung
eines anderen
Vorstandsmitglieds. Wichtige Schriftstücke, vor allem den Verein
verpflichtende
Urkunden und dgl. zeichnet er gemeinsam mit seine Stellvertretern und
dem Schriftführer
bzw. dessen Stellvertretern, in Geldangelegenheiten mit dem Kassier
bzw. dessen
Stellvertretern. Der Obmann hat in besonders dringenden Fällen und
bei Gefahr im
Verzuge nach Rücksprache mit mindestens einem Vorstandsmitglied
das Recht,
selbständig gegen nachträgliche Genehmigung durch den
Vorstand Maßnahmen zu
treffen. Diese Maßnahmen dürfen jedoch keine Abweichung von
den Statuten, noch eine
dauernde finanzielle Verpflichtung beinhalten.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach
außen zu vertreten bzw. für
ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2
genannten Vorstandsmitgliedern
erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in
Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands
fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen
diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands,
und hat diese binnen 14 Tage dem Vorstand zu übermitteln.
(7) Der Schriftführer bzw. dessen Stellvertreter führt nach
den Weisungen des Obmannes den
gesamten Schriftverkehr des Vereines, insbesondere die
Sitzungsprotokolle und die
Vereinskartei.
(8) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Dem Kassier obliegt nach den Weisungen des Vorstandes die gesamte
finanzielle
Gebarung des Vereines, insbesondere die Kassaführung
einschließlich der erforderlichen
Bücher, sowie die Sammlung und sonstigen Unterlagen. Der Kassier
hat alljährlich dem
gesamten Vorstand den Rechnungsabschluss für das abgelaufene
Vereinsjahr vorzulegen.
Dieser ist von ihm und vom Obmann zu Unterfertigen. Der Vorstand
übermittelt den
Abschluss den Rechnungsprüfern, welche in der Generalversammlung
zur Entlastung
vorlegen. Im Verhinderungsfall treten an die Stelle des Kassiers seine
Stellvertreter.
(9) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der
Obmanns/Obfrau, des
Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der
Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
(10) Wenn der dringende Verdacht besteht, dass ein Vorstandsmitglied
eine strafbare
Handlung begangen hat, kann der Obmann bei Gefahr im Verzuge die
sofortige
Suspendierung dieses Vorstandsmitgliedes bei gleichzeitiger Einberufung
einer
außerordentlichen Generalversammlung aussprechen.
(11) Die kooptierten Beiräte und die Abteilungsleiter
unterstützen den gesamten Vorstand
in seiner Tätigkeit. Für sie gelten die gleichen Rechte und
Pflichten in ihrem
Aufgabenbereich wie für alle übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 14:
Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von 2 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer
dürfen keinem Organ (Vorstand)
mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der
Mittel. Der Vorstand hat den
Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand
über das Ergebnis der
Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein
bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die
Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
(4) Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit eine
Kassaprüfung anzuordnen, jedoch
muss der Kassier bzw. dessen Stellvertreter mindestens 24 Stunden zuvor
davon
benachrichtigt werden.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
,,Schlichtungseinrichtung" im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577
ff ZPO.
(2) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern sind grundsätzlich zuerst
auf gütlichem Weg durch
Vermittlung des Vereinsvorstandes intern zu schlichten. Sollte ein
solcher Versuch zu
keinem Ergebnis führen, kann ein Schiedsgericht gebildet werden.
Jedes in einem solchen
Streit befangende Mitglied nennt dem Vereinsvorstand zwei Mitglieder
seines Vertrauens
als Schiedsmänner. Diese Schiedsmänner wählen einen
Vorsitzenden. Das Schiedsgericht
hat nun den Streitfall zu überprüfen und entscheidet somit
mit einfacher Mehrheit binnen
vier Wochen über den Streitfall. Es kann dabei auch dem
Vereinsvorstand empfehlen,
eines der beiden oder beide Mitglieder aus dem Verein
auszuschließen, - wenn und
soweit ein vereinsschädigendes Verhalten nachgewiesen werden
konnte. Der
Vereinsvorstand entscheidet somit mit 2/3 Mehrheit über den
Ausschluss. Der
Vereinsvorstand selbst ist sowohl aktiv als auch passiv von einem
solchen Schiedsgericht
ausgeschlossen. Über das Verhalten der einzelnen
Vorstandsmitglieder und deren
allfällige Abwahl entscheidet ausschließlich die
Generalversammlung.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach
Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 16:
Gründung von Abteilungen
Der Citizen Band Club Austria behält sich das Recht vor,
Abteilungen innerhalb des Clubs zu
gründen, wobei sich die Abteilungen verpflichten, den Statuten des
Clubs Folge zu leisten.
· Abteilung Funkhilfsdienst:
Der CBCA-Funkhilfsdienst Graz trägt im Sinne der
Straßenkameradschaft dazu bei,
bedrohtem Leben oder Gut, rasche Hilfe durch Exekutive, Rettung,
Feuerwehr oder
autorisierte Pannendienste zuteil werden zu lassen. Der
CBCA-Funkhilfsdienst Graz
gewährt seine Hilfe jedermann kostenlos. Der CBCA-Funkhilfsdienst
Graz stellt sich
auch bei sportlichen Großveranstaltungen und dgl. für
Ortner-, Sicherheits- und
Kommunikationsaufgaben zur Verfügung. Mitglieder erbringen diese
Leistung
ehrenamtlich.
Die Abteilung Funkhilfsdienst arbeitet selbstständig.
· Abteilung Marketing:
Der CBCA Marketing Graz ist verantwortlich für die Publikation der
unabhängigen
Vereinszeitung, Kauf und Vertrieb der Werbeartikel, Werbung im
Internet, Führung
der clubeigenen Homepage, Bekanntmachung des Clubs in ganz
Österreich, Werbung
von Mitgliedern und Sponsoren. Die CBCA-Marketing-Abteilung hat die
alleinige
Verantwortung für den Inhalt der kompletten Marketingarbeit,
unterliegt jedoch den
gesetzlichen Bestimmungen.
Die Abteilung Marketing arbeitet selbstständig.
§ 17: Vereinsabzeichen und
Farben des Vereins
Das Vereinsabzeichen ist in runder Form gehalten, mit silbrigem
Hintergrund. Diese runde
Form ist mit einem rot weiß rotem Rand eingefasst und
trägt in der Mitte die Inschrift
,,C B C A ,,.
§ 18: Freiwillige
Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler
zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll,
soweit dies möglich und
erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke wie dieser
Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe (laut § 34 ff BAO).
Diese Statuten wurden nach dem Vereinsgesetz 2002 und dem
Vereinssteuergesetz 2002
verfasst.
DVR-Nr.: 066530
PDF als
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